Vorgehen

Auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinden verzichtet der Wasserbauverband auf eine eigene Unterhaltsequipe und bewältigt stattdessen den Unterhalt mit den von den Gemeinden bezeichneten Schwellenmeistern und Hilfskräften, überwiegend aus der Landwirtschaft.

Der Schwellenmeister beobachtet die Gewässer in seinem Zuständigkeitsbereich und nimmt Anliegen von Anstössern entgegen. Er leitet diese jährlich an den Wasserbauverband weiter.

Der Wasserbauverband sammelt die Eingaben der Schwellenmeister bis spätestens Ende November, ergänzt diese und erstellt eine Unterhaltsanzeige (Sammelanzeige) für das darauffolgende Jahr. Der Wasserbauverband setzt Prioritäten für den jährlichen Unterhalt, beaufsichtigt die Ausführung der Unterhaltsmassnahmen und rechnet diese mit dem Tiefbauamt ab.

Grössere und dringende Unterhaltsmassnahmen, die nicht voraussehbar waren bzw. plötzlich und dringend auftauchen sowie Hochwasserereignisse werden mit separaten Unterhaltsanzeigen bewältigt.

Grundsätze

Der Unterhalt an den Gewässern dient

  • dem Erhalt der Funktionstüchtigkeit bestehender Schutzbauten,
  • der Sicherstellung der Abflusskapazität im Hochwasserfall und
  • dem Erhalt / der Aufwertung des Gewässers als Lebensraum.

Gewässerunterhalt hat nichts zu tun mit der Pflege und dem Unterhalt eines Parks oder eines Gartens und dient auch nicht dazu, Werke nach Art. 58 OR zu unterhalten, welche dem Grundeigentümer eine verbesserte Nutzung des am Gewässer gelegenen Raumes ermöglichen.

Zuständigkeiten

beim Unterhalt im Gewässerbereich:

Der Wasserbauverband ist für den Bereich zuständig, der abfluss- und hochwasserrelevant ist, in der Regel ist dies die Böschungsoberkante des Gewässers. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird häufig die Hochwasserlinie einer bestimmten Jährlichkeit (10jähriges, 30jähriges, 100jähriges Hochwasser, etc.), welches im entsprechenden Bereich gilt, herangezogen.

Bei bestockten Ufern ist der jeweilige Grundeigentümer für die Pflege und den Unterhalt der Bestockungen zuständig, auf dessen Parzelle der Baum oder das Gehölz liegt. Dieser Bereich kann sich zu Lasten des Wasserbauverbandes verschieben, wenn die Hochwasserlinie einen grösseren Bereich umfasst oder wenn das Gehölz «abflussrelevant» ist, also einzelne Bäume oder Sträucher, welche beim Fehlen/beim Umsturz zu einer Destabilisierung von Gerinne und Böschung führen kann.

Bei hart verbauten Ufern ist der Wasserbauverband für Unterhalt und Pflege des Böschungsfusses (bis zur Hochwasserlinie) zuständig, sofern mit der Ufermauer ein Schutzdefizit behoben wird. Dient die Mauer jedoch einem Werk nach Art. 58 OR einem Grundeigentümer zur verbesserten Nutzung des am Gewässer liegenden Raumes, ist der entsprechende Grundeigentümer unterhaltspflichtig. Dies gilt etwa für

  • Gebäudefundamente und Fassaden, welche direkt an das Gewässer gebaut worden sind;
  • Stützmauern mit unmittelbar angrenzenden Anlagen wie beispielsweise Verkehrswege, Zugänge, Plätze, Gärten, etc.
  • Bauwerke, die dem reinen Landgewinn dienen;
  • Bauwerke, die dem reinen Objektschutz einer Liegenschaft vor Naturgefahren dienen.

Stand: 10.05.20